Veranstaltung: | KMV Grüne Münster 14.11.2023 – Strukturen |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung, Formalia und Genehmigung der Tagesordnung |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 29.03.2023 |
Eingereicht: | 18.10.2023, 22:00 |
Satzung
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster sind der Kreisverband (KV) der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
Die Zusatzbezeichnung lautet „GAL“ als Kurzform für „Grüne Alternative Liste“.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster verwenden die Zusatzbezeichnung „GAL“ ausschließlich
auf kommunalpolitischer Ebene.
Sitz ist Münster/Westfalen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes Münster kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung
angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche
Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Münster gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen.
Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
Die Beitrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber
dem*der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV)
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer MV Einspruch
eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
Mitglieder leisten Beiträge gemäß den Beschlüssen der MV.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, durch Kandidatur
auf einer konkurrierenden Liste oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand.
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den
Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach
Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
Mahnung hingewiesen werden.
Personen, die ohne Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu sein,
gleichberechtigt im Kreisverband BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN/GAL mitarbeiten wollen, können
gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt zu der kommunalen Vereinigung GAL erklären.
Diese ist eine Einrichtung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL. Mitglieder
der GAL haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder des Kreisverbandes,
sofern diese nicht aus Gründen der Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes
bzw. des Parteiengesetzes Mitgliedern der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorbehalten bleiben müssen und sofern diese Satzung nicht abweichende Bestimmungen
enthält. Sie haben insbesondere denselben Beitrag zu zahlen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL in der üblichen
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. - An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken. - Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL in der üblichen
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Partei anzuerkennen.Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL im Kreisverband
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den
Kreisverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 4 Kaktus – Grüne Jugend Münster
Der Kaktus – Grüne Jugend Münster ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN/ GAL Münster. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen und die besonderen Interessen des Kaktus – Grüne Jugend Münster in den
Organen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu vertreten, um an der
politischen Willensbildung mitzuwirken.
Der Kaktus – Grüne Jugend Münster organisiert seine Arbeit autonom und hat Personal-,
Programm-, Satzungs- und Finanzautonomie. Er wird in seiner Arbeit politisch,
organisatorisch und finanziell unterstützt. Das Programm, die Satzung und die
Verwendung der finanziellen Mittel dürfen dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und dem Parteiengesetz nicht widersprechen.
Der Kaktus – Grüne Jugend Münster hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu stellen.
§ 5 Organe und Öffentlichkeit
Organe des KV sind:
Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich, zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
Der Vorstand: Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, außer bei Beratungen und
Entscheidungen zu Personalangelegenheiten. Er kann die allgemeine Öffentlichkeit
herstellen.
Die MV kann Geschäftsordnungen beschließen, die für die jeweiligen Organe des
Kreisverbandes verbindlich sind. Die MV erlässt eine Kreisschiedsgerichtsordnung.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV, ihre
Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich als Versammlung an dem in der
Einladung genannten Ort zusammen. Davon abweichend kann die
Mitgliederversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn dies aus
Gründen des Infektionsschutzes und der Pandemiebekämpfung geboten ist; die
Entscheidung darüber trifft der Vorstand.Der Vorstand stellt sicher, dass möglichst viele Mitglieder die Möglichkeit
haben, an einer Mitgliederversammlung, die als Videokonferenz durchgeführt wird,
teilzunehmen; dazu gehört insbesondere, dass auch die Einwahl per Telefon
technisch möglich sein muss.
Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vorher per Post oder E-Mail an alle
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen kann die
Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits
einberufenen MV geändert werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder
eine MV einzuberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, bei kommunalen Belangen auch
Mitglieder der GAL.
Zu den Aufgaben der MV gehören:
Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.
Beschluss über den jährlichen Haushalt.
Die Wahl aller Kandidaten*innen und der Vertreter*innen sowie aller Delegierten
und der Mitglieder des Schiedsgerichtes. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Das Weitere regelt die
Geschäftsordnung der MV.Die Enthebung von Ämtern.
Beschlussfassung über Satzung und Kreisschiedsgerichtsordnung mit
Zweidrittelmehrheit.Beschlussfassung über das Programm und die Beiträge der Mitglieder und
Mandatsträger*innen mit einfacher Mehrheit.Die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen (4b) findet sinngemäß Anwendung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 21 Tagen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend
weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie
Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener
Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen
mit verkürzter Einladungsfrist.
Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf
der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. In aktuellen politischen Fragen
übernimmt der Vorstand die Initiative, bis die Mitgliederversammlung ihm durch ihre
Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
Dem Vorstand gehören an:
a) zwei gleichberechtigte Vorstandssprecher*innen,
b) die*der Schatzmeister*in,
c) die*der politische Geschäftsführer*in
d) sowie weitere vier Mitglieder.
Die beiden Sprecher*innen bilden gemeinsam mit der*dem politischen Geschäftsführer*in
und der*dem Schatzmeister*in den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit
jeweils zwei Personen gemäß § 26 BGB vertritt. Der*die Schatzmeister*in und der*die
politische Geschäftsführer*in vertreten sich gegenseitig.
Für die Besetzung des Vorstands insgesamt sowie der Sprecher*innenpositionen und des
geschäftsführenden Vorstands gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zudem
soll sich im Vorstand die gesellschaftliche Vielfalt abbilden.
Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes
eine frauenpolitische Sprecherin sowie eine*n queerpolitische*n Sprecher*in.
Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder nach den vorstehenden
Absätzen berühren nicht die Verantwortung des Gesamtvorstandes.
Im Kreisvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als drei Mitglieder zugleich Mitglied im
Rat der Stadt Münster oder Abgeordnete im Landtag von Nordrhein-Westfalen, im
deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament sein. Diese höchstens drei
Mitglieder dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und sie dürfen nicht
Mitglied im Vorstand der Grünen Ratsfraktion sein. Werden Mitglieder des Vorstands in
der laufenden Amtsperiode in den Rat der Stadt Münster gewählt oder erlangen sie durch
Nachrücken ein solches Mandat und wird dadurch die zulässige Anzahl der
Mandatsträger*innen überschritten, so haben sie ihr Amt im Kreisvorstand oder ihr
Mandat innerhalb einer Übergangsfrist von drei Monaten niederzulegen.
Die im Vorstand vertretenen Frauen haben gemeinsam ein Vetorecht.
§ 8 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der MV auf zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit
durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das weitere
regelt die Geschäftsordnung der MV.
Eine Person kann dem Vorstand in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Wahlperioden
angehören. Wer dem Vorstand bereits fünf Wahlperioden angehört, kann nicht für eine
weitere Wahlperiode gewählt werden. Nach Unterbrechung der Vorstandstätigkeit in Länge
von mindestens einer ganzen Wahlperiode ist die Wahl in ein Vorstandsamt erneut
möglich.
Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Kreisschiedsgericht
Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt
werden, sowie ggf. aus zwei Beisitzenden, die von den Stadtteilen paritätisch benannt
werden. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt
bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen. Das Nähere regelt die Kreisschiedsgerichtsordnung.
Das Kreisschiedsgericht tagt nicht öffentlich; es kann auf Antrag die
Mitgliederöffentlichkeit herstellen, wenn alle Beteiligten spätestens eine Woche vor
dem Verhandlungstermin informiert worden sind.
Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim
Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
§ 10 Geschlechterparität
Der Vorstand, die Plätze der ständigen Mitglieder des Kreisschiedsgerichts, die
Vertretung des KV im Landesparteirat, im Bezirksrat, sowie die Liste der
Kandidat*innen zur Kommunalwahl sowie die Delegiertenlisten für Landes- und
Bundesversammlungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
Finden sich nicht genug Kandidatinnen, um die Frauenplätze zu besetzen, bzw. werden
nicht genug Frauen gewählt, so sind die betreffenden Plätze bis zur späteren Nachwahl
freizuhalten. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Frauen. Das Nähere regelt das Frauenstatut des Landesverbandes, das entsprechend
Anwendung findet.
Frauen im Sinne dieser Satzung sind alle, die sich selbst als Frauen definieren.
§ 11 Rechenschaftsbericht über Finanzen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster legen dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03.
Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des
§ 24 des Parteiengesetzes ab.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und
gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den
Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich
sind.
Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen der MV
gegenüber jährlich Rechenschaft ab.
§ 12 Urabstimmung
In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels
der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.
§ 13 Ortsverbände
Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.
§ 14 Auflösung
Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit
Zweidrittelmehrheit.
§ 15 Satzungsbestandteile
Das Awareness-Statut ist Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 16 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Die alte Satzung tritt gleichzeitig
außer Kraft. Alle zum Zeitpunkt der Änderung der Satzung in § 7 vom 29.03.2023 im Amt
befindlichen Vorstandsmitglieder behalten ihr Amt bis zur nächsten regulären Neuwahl.
Scheidet ein Mitglied aus einem nicht mehr vorgesehenen Amt aus, so wird dieses nicht erneut
besetzt.
Änderungsanträge
- S1 Personalentwicklungskommission – (Strukturkommission (dort beschlossen am: 23.09.2023), Angenommen)
- S2 Arbeitsgruppen – (Strukturkommission (dort beschlossen am: 23.09.2023), Angenommen)
- S3 (Strukturkommission (dort beschlossen am: 14.11.2023), Angenommen)
- S3 Mitgliederversammlungen – (Strukturkommission (dort beschlossen am: 23.09.2023), Zurückgezogen)
- S5 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 17.10.2023), Angenommen)
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