Mit dieser Neufassung des Paragraphen zur Mitgliederversammlung räumen wir diesen Teil der Satzung auf und regeln einige inhaltliche Punkte neu, insbesondere die Fristen. Diese Änderung ist in Zusammenhang mit der Änderung der Geschäftsordnung zu sehen, die einige Regelungen übernimmt. Im Einzelnen:
- Absatz 1 ist unverändert, die Unterpunkte a) und b) finden sich im neuen Absatz 2.
- Die Videokonferenz-KMV wird als dauerhafte Möglichkeit in der Satzung vorgesehen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Die vorherige Bindung an pandemische Bedingungen entfällt, die Online-Formate haben sich im Einzelfall (kurze Frist, keine Wahlen) bewährt und sollten beibehalten werden. Ansonsten wie 1a) und 1b) in der alten Fassung.
- Die Fristen werden neu geregelt, denn sie waren widersprüchlich bzw. wurden nur mit wohlwollender Auslegung praktikabel gemacht. Sie lauten jetzt wie folgt:
- 4 Wochen vorher: Einladung zur KMV
- 2 Wochen vorher: Frist zur Einreichung von eigenständigen Anträgen
- 5 Tage vorher: Frist zur Einreichung von ÄAs zu Anträgen (regelt die Geschäftsordnung)
- 2 Tage vorher: Frist zur Einreichung von Dringlichkeitsanträgen
- Bis zur KMV: Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen zu Dringlichkeitsanträgen (regelt die Geschäftsordnung)
So stellen wir auf ein transparentes Verfahren um. Mit der Einladung werden alle Mitglieder frühzeitig auf den Termin verbindlich hingewiesen. Dann können sie oder der Vorstand Anträge stellen. Bisher mussten Anträge vor der Einladung gestellt werden, was nur darüber gelöst wurde, dass zu eingeladenen Tagesordnungspunkten Anträge einfach später akzeptiert wurden. Dies ist kein stabiles Verfahren, deshalb sollen hier machbare Fristen festgelegt werden. Die Geschäftsordnung (siehe separater Antrag) wird erstmals eine Frist für Änderungsanträge vorsehen, dies haben wir in den vergangenen Jahren auch schon öfter so gehandhabt, hier führen wir eine verbindliche Regel ein. Natürlich gibt es weiterhin auch Dringlichkeitsanträge mit verkürzten Fristen. Anträge auf der Versammlung zu stellen, sollte aus unserer Sicht nicht mehr möglich sein, weil dies eine geordnete und informierte politische Auseinandersetzung verhindert.
Zu Sonder-KMVen kann mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden (vorher drei Tage), das stellt sicher, dass sie ausreichend vorbereitet werden können (organisatorisch und politisch), dann gelten für alle Anträge die Dringlichkeitsfristen).
- Siehe Punkt 3.
- Angesichts der gestiegenen Anzahl der Mitglieder und der Anwesenden auf einer MV halten wir zehn Prozent der Mitglieder für eine zu hohe Hürde und wollen diese auf 5% absenken (aktuell ca. 60 Mitglieder).
- Wie Punkt 4 alt.
- Die Aufgaben sind weitestgehend unverändert. Alle Wahlämter außerhalb des Vorstandes finden sich nun bei Buchstabe c. Das Verfahren und die Mehrheiten bei Wahlen regelt die Geschäftsordnung mit einem Verweis auf die Wahlordnung des Landesverbands (min. 50 % der abgegebenen Stimmen drei Wahlgänge).
- Wie Punkt 7 alt.
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