Veranstaltung: | KMV Grüne Münster 14.11.2023 – Strukturen |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Anträge der Strukturkommission: Satzung und Geschäftsordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Strukturkommission |
Beschlossen am: | 14.11.2023 |
Antragshistorie: | Version 4 |
Neufassung der Geschäftsordnung
Beschlusstext
Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung für
Kreismitgliederversammlungen wie folgt neu zu fassen:
§ 1 Allgemeine Regelungen
- Das Präsidium wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
eingesetzt. Die politische Geschäftsführung und ihre Stellvertretung sind geborene
Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium muss zu mindestens der Hälfte aus Frauen,
inter*, nicht-binären, trans* oder agender Personen bestehen. Maßgeblich für die
Definition von Frauen, inter*, nicht-binären, trans* und agender Personen (fortan
FINTA*) im Sinne dieser Geschäftsordnung ist die Geschlechtsidentität der Personen,
über die ausschließlich die jeweilige Person entscheidet.
- Es darf nur sprechen, wem das Präsidium das Wort erteilt hat. Wer zur Sache sprechen
will, hat sich bei dem Präsidium zu Wort zu melden.
- Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 2 Ablauf der Kreismitgliederversammlung
- Zu Beginn der Versammlung wird die Tagesordnung beschlossen. Verhandlungsgegenstände
bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer einfachen Mehrheit der Anwesenden,
wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden. Eine Ergänzung
der angekündigten Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte bedarf einer 2/3-
Mehrheit.
- Das Präsidium hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die
Aussprache zu eröffnen.
- Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender
Tagesordnungspunkte kann jederzeit beschlossen werden.
§ 3 Redelisten
- Es werden getrennte Redelisten geführt: eine quotierte und eine offene. FINTA* können
auf der quotierten Redeliste sprechen, die offene Liste ist offen für alle
Geschlechter. Durch getrennte Redelisten wird das Recht von FINTA* auf mindestens die
Hälfte der Redezeit gewährleistet. Ist die Redeliste der FINTA* erschöpft, so wird die
Aussprache zum Tagesordnungspunkt beendet. Auf Antrag einer FINTA*-Person kann mit
Mehrheit der anwesenden FINTA* über die Öffnung der Redeliste entschieden werden.
- Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen
für die jeweiligen Redelisten, die abwechselnd aufgerufen werden. Das Präsidium kann
zu Beginn der Aussprache einzelnen oder mehreren Berichterstatter*innen das Wort
erteilen sowie ein anderes Verfahren zur Auswahl der Redner*innen (z.B. eine feste
Anzahl von gelosten Redebeiträgen) vorschlagen.
- Eine individuelle Redezeitverlängerung um 1/4 der Redezeit kann unter Angabe des
Redehindernisses bei dem Präsidium beantragt werden.
§ 4 Anträge
- Bezüglich der Fristen für Anträge und Dringlichkeitsanträge gilt § 6 der Satzung.
Änderungsanträge zu Anträgen müssen 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen oder zu Anträgen auf Sonder-KMVen können
davon abweichend bis zum Beginn der Versammlung eingereicht werden. Auf Vorschlag des
Präsidiums kann die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit abweichende Regelungen
beschließen.
- Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach
dem satzungsmäßigen Antragsschluss eingetreten ist. Liegt diese Voraussetzung vor,
stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest. Über die Aufnahme in die Tagesordnung
entscheidet die KMV gemäß §2 mit 2/3-Mehrheit.
- Im Vorfeld einer KMV kann der Vorstand eine Antragskommission einsetzen. Diese soll
die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen
vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Ihre
Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über ihre Empfehlungen
wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber
bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig. Für die Quotierung der
Antragskommission gelten die gleichen Regeln wie für das Präsidium (§ 1 Abs. 1).
- Legt die Antragskommission keinen Verfahrensvorschlag vor oder ist keine
Antragskommission eingesetzt, kann das Präsidium einen Vorschlag zum Verfahren machen.
Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf
Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über
verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung eines Antrags auf eine spätere
Kreismitgliederversammlung vertagen, an den Kreisvorstand oder die Ratsfraktion zur
Beratung überweisen.
§ 5 Abstimmungen
- Das Präsidium stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird
oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei
Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
- Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die
Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der*die Antragsteller*in.
Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung
oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes vorschreiben, entscheidet die einfache
Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage. Soweit gesetzliche Bestimmungen,
Satzungen der Partei oder diese Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen
vorschreiben, ist entsprechend zu verfahren.
- Ist das Präsidium über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig, so werden
die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Präsidiums kann - wenn das Ergebnis nicht auf
andere Weise zu ermitteln ist - eine Abstimmung im Wege des sogenannten
“Hammelsprungs” durchgeführt werden.
- Geheim durchzuführende Wahlen können elektronisch durchgeführt werden. Wo eine
elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder es von der Versammlung
anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch ein Meinungsbild eingeholt
werden, zu dem eine anschließende schriftliche Bestätigungswahl durchgeführt wird. Die
Nutzung elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen
Stimmen dürfen den anwesenden Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden können.
Vor dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System ausführlich
erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich oder schriftlich bei dem Präsidium zu
stellen.
- Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, die Aussprache sofort zu beenden oder die
Redeliste zu schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder Verweisung nach § 4 Abs. 4 geht
bei der Abstimmung dem Antrag auf Beendigung der Aussprache, dieser dem Antrag auf
Schluss der Redeliste vor.
- Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort. Der Antrag
muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beziehen. In der Regel
ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der Antragsbegründung nur eine weitere
Wortmeldung möglich, das Wort ist einer*m Antragsgegner*in zu erteilen (Gegenrede).
Auf Antrag kann die Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder
beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
- Die Redezeit wird durch das Präsidium festgelegt. Wird die Redezeit überschritten, ist
der*m Redner*in nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen.
- Das Präsidium kann Redner*innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache
verweisen. Ist ein*e Redner*in während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim
zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache hingewiesen worden, so muss
ihr*ihm das Präsidium das Wort entziehen.
§ 8 Personen- und Listenwahlen
- Bei Personen- oder Listenwahlen sind mindestens für die Hälfte der Positionen FINTA*
zu wählen. Die jeweiligen FINTA*-Plätze werden vor den entsprechenden offenen Plätzen
gewählt.
- Stellen sich nicht genügend FINTA* zur Wahl, bleibt der entsprechende offene Platz
ebenfalls unbesetzt. Das FINTA*-Forum kann sowohl über die Öffnung der offenen Plätze
als auch über die Öffnung der FINTA*-Plätze entscheiden.
- Diese Regelung gilt für alle Wahlen, für die die Satzung kein abweichendes Verfahren
vorschreibt. Im Weiteren gilt das Frauenstatut des Landesverbands NRW von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Frau“ das Wort „FINTA*“
tritt.
- Abseits dieser Regelungen gilt die Wahlordnung des Landesverbands NRW von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
§ 9 FINTA*-Forum
- Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten FINTA* unter
den Mitgliedern beschließen, ob sie ein FINTA*-Forum abhalten wollen. Der Antrag wird
bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede von FINTA* behandelt, eine Öffnung der
Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in
Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das
Ergebnis der gesamten Versammlung mit. Das Präsidium der Versammlung ist für ein
Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA*-Forum teilnehmen, verantwortlich.
Dieses Parallelprogramm muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein. Das
FINTA*-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem FINTA*-Forum können die
anwesenden FINTA*
a. über die Öffnung von FINTA*-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden (siehe §8),
b. ein FINTA*-Votum beschließen,
c. ein FINTA*-Veto aussprechen
- Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA*
berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die FINTA* die
Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter
den FINTA* durchzuführen. Es kann ein FINTA*-Votum, ein FINTA*-Veto oder ein FINTA*-
Votum verbunden mit einem FINTA*-Veto beschlossen werden. Die Entscheidung über diese
Anträge wird mit absoluter Mehrheit der anwesenden FINTA* getroffen. Ein FINTA*-Votum
ist eine nicht bindende Empfehlung. Ein vor der Abstimmung der gesamten Versammlung
beschlossenes FINTA*-Veto hat aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der
nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Zu demselben Antrag kann nur einmal
ein FINTA*-Veto eingelegt werden.
Begründung
Diese Neufassung der Geschäftsordnung führt diverse kleinere Veränderungen ein, die die GO an die Praxis anpassen bzw. Verfahren transparenter und einfacher machen sollen. Im Einzelnen:
§ 1: Der aktuelle Vorstand hat bereits eine Praxis eingeführt, die meistens ein Präsidium aus einem Vorstandsmitglied und einem anderen Mitglied aus dem Kreisverband vorsieht. Die Geschäftsordnung soll hier eine größere Flexibilität ermöglichen. Damit stets ein Präsidium (z.B. zur Eröffnung der KMV) vorhanden ist, sind die pol. GF und ihre Stellvertretung ohne Wahl durch die KMV immer Mitglieder im Präsidium. Der Rest des Paragraphen ist unverändert.
§ 2: Hier wurde Absatz eins an die neuen realistischen Fristen für Anträge angepasst. Wenn ein Antrag zwei Wochen vor der KMV gestellt wurde, kann er auch unter Verschiedenes behandelt werden, ein solcher Ausschluss ist nicht mehr nötig. Nach Beginn der Versammlung noch Tagesordnungspunkte aufzusetzen, ergibt wenig Sinn, wenn dazu keine Anträge mehr gestellt werden können, deshalb entfällt die Regelung. Das Absetzen von Tagesordnungspunkten wird in § 6 geregelt. Der Rest des Paragraphen bleibt unverändert.
§ 3: Wenn sich in einer Debatte keine FINTA*-Personen mehr melden, ist sie grundsätzlich erst mal zu Ende. Wir schlagen vor, über die mögliche Öffnung einer geschlossenen Redeliste die FINTA*-Personen auf der Versammlung entscheiden zu lassen. Dies wurde teilweise auf KMVen schon so praktiziert, obwohl es nicht der Geschäftsordnung entsprach. Ein FINTA*-Forum bleibt ein wichtiger Raum für den Austausch unter diesen Personen, wenn er notwendig ist, auf einer KMV mit mindestens 50 Teilnehmer*innen ist die Durchführung allerdings komplex und deshalb bei den inhaltlichen Fragen und der Besetzung von Ämtern (§ 9) relevanter. In Absatz 2 etablieren wir die bereits genutzte Möglichkeit für das Präsidium andere Verfahren zur Redeliste (Rede, Gegenrede, feste Anzahl von Redebeiträgen) vorzuschlagen. Da nun kein Zusammenhang des FINTA*-Forums mit der Redeliste besteht, gehen die ehemaligen Absätze 3 und 4 in einen neuen § 9. Für Personen mit Redehindernissen wird eine individuelle Redezeitverlängerung ermöglicht. Dies ist ein Beitrag zum Abbau von Barrieren und ist auch beim Landesverband oder der Grünen Jugend so vorgesehen.
§ 4: Dieser neue Paragraph regelt bisher ungeregelte Fragen:
- Fristen für Änderungsanträge: Bisher gab es keine Fristen für Änderungsanträge, diese werden hier in Kompatibilität mit den neuen Fristen in der Satzung festgelegt. Dies ermöglicht eine seriöse Diskussion und die Arbeit einer Antragskommission. Um im Einzelfällen von diesen Fristen abweichen zu können, gibt es eine entsprechende Klausel.
- Der Vorstand hat schon öfter eine Antragskommission eingerichtet, diese wird hier auf geschäftsordnungstechnisch solide Füße gestellt.
- Nicht bei jeder KMV wird eine Antragskommission notwendig sein. In diesem Fall schlägt das Präsidium ein Abstimmungsverfahren vor, grundlegende Regeln sind hier bereits festgelegt.
- Die Vertagung von Anträgen wird nun hier geregelt (vorher § 6).
§ 5: Das bisher schon für Wahlen genutzte Verfahren über ein Abstimmungssystem, z.B. Abstimmungsgrün oder OpenSlides, wird jetzt der Standard und in der GO festgehalten (Absatz 5). Der Rest des § 5 bleibt unverändert.
§ 6: GO-Anträge aus dem Plenum machen KMVen unübersichtlich und wenig nachvollziehbar. Deshalb sollen Anträge zur Geschäftsordnung direkt vorn beim Präsidium gestellt werden. Dieses kann den Antrag mit der Antragsteller*in besprechen, in eine GO-konforme Form geben, der Versammlung erläutern und dann können die Pro-Rede des*der Antragsteller*in und eine ggf. erfolgende Gegenrede gehalten werden. Der zweite Absatz ist nachvollziehbarer gestaltet und mit dem neuen § 4 verknüpft. Der Rest des § 6 ist unverändert.
§ 7: unverändert.
§ 8: Um klare Regeln für alle Wahlen zu haben, wird im letzten Absatz auf die entsprechenden Regelungen des Landesverbands verwiesen, diese werden bisher auch schon praktiziert (unten findet sich die Wahlordnung des Landesverbands).
§ 9: Die bisherigen Absätze 3 und 4 von § 3, die aus systematischen Gründen besser in einem eigenen Paragraphen aufgehoben sind. In Absatz 1 wurde die Entscheidung über die Öffnung der Redeliste aus den Aufgaben herausgenommen (siehe § 3).
Hier findet ihr nochmal eine Übersicht der Änderungen:
- In § 1 Allgemeine Regelungen wird der erste Satz von Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:
„Das Präsidium wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung eingesetzt. Die politische Geschäftsführung und ihre Stellvertretung sind geborene Mitglieder des Präsidiums.“
- In § 2 Ablauf der Kreismitgliederversammlung ersetze Absatz 1 durch:
„Zu Beginn der Versammlung wird die Tagesordnung beschlossen. Verhandlungsgegenstände bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer einfachen Mehrheit der Anwesenden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden. Eine Ergänzung der angekündigten Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte bedarf einer 2/3-Mehrheit.“
- Fasse § 3 Redelisten wie folgt neu:
- „Es werden getrennte Redelisten geführt: eine quotierte und eine offene. FINTA* können auf der quotierten Redeliste sprechen, die offene Liste ist offen für alle Geschlechter. Durch getrennte Redelisten wird das Recht von FINTA* auf mindestens die Hälfte der Redezeit gewährleistet. Ist die Redeliste der FINTA* erschöpft, so wird die Aussprache zum Tagesordnungspunkt beendet. Auf Antrag einer FINTA*-Person kann mit Mehrheit der anwesenden FINTA* über die Öffnung der Redeliste entschieden werden.
- Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen für die jeweiligen Redelisten, die abwechselnd aufgerufen werden. Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einzelnen oder mehreren Berichterstatter*innen das Wort erteilen sowie ein anderes Verfahren zur Auswahl der Redner*innen (z.B. eine feste Anzahl von gelosten Redebeiträgen) vorschlagen.
- Eine individuelle Redezeitverlängerung um 1/4 der Redezeit kann unter Angabe des Redehindernisses bei dem Präsidium beantragt werden.“
- Füge nach § 3 Redelisten einen neuen Paragraphen 4 „Anträge“ mit folgendem Inhalt ein:
- „Bezüglich der Fristen für Anträge gilt § 6 der Satzung. Änderungsanträge zu Anträgen müssen 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen oder zu Anträgen auf Sonder-KMVen können davon abweichend bis zum Beginn der Versammlung eingereicht werden. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
- Im Vorfeld einer KMV kann der Vorstand eine Antragskommission einsetzen. Diese soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
- Legt die Antragskommission keinen Verfahrensvorschlag vor oder ist keine Antragskommission eingesetzt, kann das Präsidium einen Vorschlag zum Verfahren machen. Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung eines Antrags auf eine spätere Kreismitgliederversammlung vertagen, an den Kreisvorstand oder die Ratsfraktion zur Beratung überweisen.“
- Füge an § 5 Abstimmungen folgenden neuen Absatz an:
„Geheim durchzuführende Wahlen können elektronisch durchgeführt werden. Wo eine elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder von der Versammlung anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch ein Meinungsbild eingeholt werden, zu dem eine anschließende schriftliche Bestätigungswahl durchgeführt wird. Die Nutzung elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen können den anwesenden Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden. Vor dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.“
- Ersetze in § 6 Anträge zur Geschäftsordnung den ersten Absatz durch:
„Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich oder schriftlich bei dem Präsidium zu stellen.“
- Ersetze in § 6 Anträge zur Geschäftsordnung den zweiten Absatz durch:
„Die Versammlung kann auf Antrag die Aussprache sofort beenden oder die Redeliste schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder Verweisung nach § 4 geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Beendigung der Aussprache, dieser dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.“
- Füge an § 8 Personen- und Listenwahlen einen folgenden neuen Absatz an:
„Abseits dieser Regelungen gilt die Wahlordnung des Landesverbands NRW von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.“
- Füge einen neuen Absatz § 9 FINTA*-Forum ein:
- „Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten FINTA* unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein FINTA*-Forum abhalten wollen. Der Antrag wird bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede von FINTA* behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis der gesamten Versammlung mit. Das Präsidium der Versammlung ist für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA*-Forum teilnehmen, verantwortlich. Dieses Parallelprogramm muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein. Das FINTA*-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem FINTA*-Forum können die anwesenden FINTA*
- über die Öffnung von FINTA*-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden (siehe §8),
- ein FINTA*-Votum beschließen,
- ein FINTA*-Veto aussprechen
- Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA* berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die FINTA* die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den FINTA* durchzuführen. Es kann ein FINTA*-Votum, ein FINTA*-Veto oder ein FINTA*-Votum verbunden mit einem FINTA*-Veto beschlossen werden. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit der anwesenden FINTA* getroffen. Ein FINTA*-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Ein vor der Abstimmung der gesamten Versammlung beschlossenes FINTA*-Veto hat aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden.“
- „Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten FINTA* unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein FINTA*-Forum abhalten wollen. Der Antrag wird bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede von FINTA* behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis der gesamten Versammlung mit. Das Präsidium der Versammlung ist für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA*-Forum teilnehmen, verantwortlich. Dieses Parallelprogramm muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein. Das FINTA*-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem FINTA*-Forum können die anwesenden FINTA*