Veranstaltung: | KMV Grüne Münster 14.11.2023 – Strukturen |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung, Formalia und Genehmigung der Tagesordnung |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 16.05.2023 |
Eingereicht: | 18.10.2023, 22:04 |
Finanz- und Beitragsordnung
Satzungstext
§ 1 Haushalt
Die*der Kreisschatzmeister*in erstellt jährlich einen Haushaltsplanentwurf, über den
der Kreisvorstand berät und als Vorschlag an die Mitgliederversammlung beschließt. Der
Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Der Haushaltsplan ist gemäß dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und
beinhaltet eine mittelfristige Finanzplanung, aus der die Finanzentwicklung der in der
Regel nächsten fünf Jahre zu erkennen ist.
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zu beachten.
Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan kann
Haushaltsvermerke vorsehen.
Alle Einnahmen dienen zur Deckung aller Ausgaben; ausgenommen sind zweckgebundene
Einnahmen. Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes
geleistet werden. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Kredite an Dritte sind unzulässig.
Der*die Kreisschatzmeister*in stellt durch laufende Haushaltsüberwachung sicher, dass
der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt. Er*sie gibt dem Kreisvorstand
halbjährlich eine Übersicht über die aktuelle Haushalts- und Finanzsituation.
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch
möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für
deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die
Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der
ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den*die Schatzmeister*in.
Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsplan nicht auskömmlich
ist, legt der*die Kreisschatzmeister*in unverzüglich dem Kreisvorstand einen Entwurf
eines Nachtragshaushaltsplanes vor. Bis zu dessen Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung sind die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung zu
beachten.
Der Vorstand soll für seine Arbeit eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Die
Kreismitgliederversammlung entscheidet über die genaue Höhe mit dem Haushalt. Die Höhe
soll sich dabei an den Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger*innen (nach
Abzug der Mandatsbeiträge) orientieren und der Verantwortung der jeweiligen
Vorstandsämter angemessen sein.
§ 2 Rechenschaftsbericht
Der Kreisvorstand gibt über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen
des Kreisverbandes und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem
Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den
Bestimmungen des Parteiengesetzes gemäß §11 der Satzung des Kreisverbandes Rechenschaft. Der
Rechenschaftsbericht wird von dem*der Kreisschatzmeister*in erstellt und im Kreisvorstand
beraten; er wird vom Vorstand, zumindest von dem*der Kreisschatzmeister*in und einem*einer
Sprecher*in, unterzeichnet.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL KV Münster ist, entrichtet einen
monatlichen Beitrag. Darüber hinaus können viertel-, halb- und ganzjährliche
Beitragszahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden. Um eine unbürokratische
Beitragserhebung zu gewährleisten, sind die Mitgliedsbeiträge möglichst per
Einzugsermächtigung zu entrichten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt in der Regel mindestens 1 % vom
Nettoeinkommen, jedoch nicht weniger als 8,00 € pro Monat.
Menschen, die den Mindestbeitrag nicht aufbringen können, etwa weil sie in Ausbildung
sind oder kein Einkommen aus einer Beschäftigung haben, können ihren Monatsbeitrag auf
4,00 € absenken. Menschen mit hohem Einkommen sind ausdrücklich aufgerufen, die
Ermäßigung durch einen höheren Beitrag mitzufinanzieren.
Der Vorstand des Kreisverbandes ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit
besonderen finanziellen Härten weitere Ausnahmen hiervon (auch Beitragsfreistellungen)
im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
§4 Mandatsbeiträge
Mitglieder der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL im Rat der Stadt Münster, deren
Vertreter*innen in den Ratsausschüssen und Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien, und auch
die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL gewählten Mitglieder in Bezirksvertretungen entrichten
einen Teil ihrer Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als Mandatsbeiträge an den
Kreisverband wie folgt:
Mitglieder des Rats der Stadt Münster oder einer Bezirksvertretung (auch
Fraktionsvorsitzende in einer Bezirksvertretung): 50 % / ermäßigt: 25 % /
Solidarbeitrag: 75 % ihrer persönlichen Aufwandsentschädigung.
Fraktionsvorsitzende im Rat und solche stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Rat,
die eine höhere Aufwandsentschädigung als einfache Ratsmitglieder erhalten,
Vorsitzende eines Ratsausschusses mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
Bürgermeister*innen und Bezirksbürgermeister*innen: 45 % / ermäßigt: 25 % /
Solidarbeitrag: 75 % ihrer persönlichen Aufwandsentschädigung
Sachkundige Bürger*innen sowie Mitglieder in Aufsichtsräten, Beiräten,
Werksauschüssen, Gesellschafterversammlungen, Mitgliederversammlungen,
Generalversammlungen, Verbandsversammlungen und ähnlichen Gremien, in die sie als
Vertreter der Stadt Münster entsandt werden: 30 % der Aufwandsentschädigung für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen
Mitglieder in allen Gremien der Sparkasse Münsterland Ost: 100 % der
Aufwandsentschädigungen, die sie für ihre Tätigkeit in diesen Gremien erhalten,
abzüglich der gegebenfalls durch die Aufwandsentschädigung entstehenden steuerlichen
Mehrbelastung.
Die ermäßigten Sätze gelten nach Selbsteinschätzung für Mandatsträger*innen mit
niedrigem Einkommen, zum Beispiel: Mandatsträger*innen ohne steuerpflichtiges
Einkommen oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags, Bezieher*innen von ALG II, von
BAföG-Leistungen lebende Studierende.
Die niedrigeren Beiträge in Höhe von 45 % für die Bezieher besonders hoher
Aufwandsentschädigungen sollen sicherstellen, dass diesen keine steuerlichen Netto-
Nachteile entstehen, wenn die durch die Mandatsbeiträge verursachten Steuervorteile
berücksichtigt werden. Sollte ein*e Mandatsträger*in durch die Aufwandsentschädigung,
die sie/er erhält, dennoch finanzielle Nachteile haben (z.B. höhere Elternbeiträge für
Kindergärten), so soll sie/er mit dem Kreisvorstand in Absprache mit den Vorstand der
Ratsfraktion eine Reduzierung der Mandatsbeiträge vereinbaren.“
§ 5 Spenden (Zuwendungen)
Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Spenden, die im Sinne des
Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen
oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des
Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
§ 6 Reisekosten
Mitgliedern des Kreisverbandes, denen im Rahmen ihrer Amtsausübung (Kreisvorstand,
Delegierte in Parteigremien) Reisekosten entstehen, werden diese auf Antrag erstattet.
Erstattungsanträge, die die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes. Erstattungsanträge sind mit
ausreichender Frist vor Beginn der Reise zu stellen, so dass der Kreisvorstand vor
Entstehen der Kosten darüber entscheiden kann.
Es gelten die Vorschriften zu Reisekosten in der Finanzordnung des Landesverbandes von
Bündnis 90 / Die Grünen NRW.
§ 7 Barkasse
Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden.
Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch
genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen
nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu
unterschreiben.
Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen
Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
§ 8 Kassenwesen/Buchführung
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Erledigung des Haushalts und Kassenwesens
verantwortlich. Finanzentscheidungen bis zu einem Betrag von 100 € kann ein
Vorstandsmitglied allein treffen. Entscheidungen bis zu 2.000 € kann der*die
Schatzmeister*in allein treffen. Über Zuschüsse an Dritte, bspw. für Veranstaltungen,
entscheidet immer der Gesamtvorstand, über Mehraufwendungen von bis zu zwanzig Prozent
kann dann ein zuständiges Vorstandsmitglied entscheiden.
Der Vorstand und der*die Schatzmeister*in können die Erledigung des Haushalts- und
Kassenwesens ganz oder in Teilen an Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle oder in
Teilen an ernannte Teams delegieren.
Der*die Kreisschatzmeister*in ist in Finanzfragen allen Organen des Kreisverbandes
jederzeit auskunftspflichtig.
Die/der Kreisschatzmeister*in ist auch für die ordnungsgemäße Kassenführung etwaiger
Ortsverbände verantwortlich. Nachgeordnete Ortsverbände sind verpflichtet, der/dem
Kreisschatzmeister*in zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes
zu geben. Ortsverbände übersenden bis zum 12. Februar eines jeden Jahres einen
jährlichen OV-Rechenschaftsbericht. Näheres regelt die Landesfinanzordnung sowie eine
Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Kreisverband und nachgeordneten
Ortsverbänden, die von den Mitgliederversammlungen in KV und OVen zu beschließen ist.
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung
Für die Rechnungs- und Kassenprüfung sind gem. §§ 6 Nr. 5f, 11 der KV-Satzung zwei von
der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen zuständig.
Kassenprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt in der
jeweiligen Gliederung bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichts
beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem
Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband oder einem nachgeordneten Ortsverband
stehen, können ebenfalls nicht Kassenprüfer*in sein.
Die Kassenprüfer*innen sind jederzeit berechtigt, die Kasse zu prüfen und einzusehen,
insbesondere auch auf die Einhaltung gesetzlicher und satzungsgemäßer Bestimmungen.
Die Kassenprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
Kassenprüfer*innen sind berechtigt, die jährlichen Rechenschaftsberichte von
Untergliederungen oder Teilorganisationen einzusehen.
Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in
angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
Die Kassenprüfer*innen erteilen einen Prüfungsvermerk für den Rechenschaftsbericht
gem. Parteiengesetz. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung
mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht in schriftlicher Form beizulegen.
Eine Kassenprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstands zu erfolgen. Die
Kassenprüfer*innen empfehlen der Mitgliederversammlung, ob der Vorstand entlastet,
eingeschränkt entlastet oder nicht entlastet werden soll.
§ 10 Ordnungsänderung
Über eine Änderung dieser Ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Änderungsanträge
- A2 (Ortsverband der Grünen Münster Südost (dort beschlossen am: 21.09.2023), Verschoben)
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