| Veranstaltung: | KMV Grüne Münster 12.05.2026 - Berichte und Anträge |
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| Tagesordnungspunkt: | 8. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | KV-Vorstand (dort beschlossen am: 15.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.04.2026, 15:40 |
A1: Präzisierung zum Begriff "Zweidrittelmehrheit"
Antragstext
In § 6 Abs. 7 und in § 14 wird jeweils nach dem Wort „Zweidrittelmehrheit“ eingefügt: „aller
abgegebenen Stimmen“.
Begründung
Wenn eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, gibt es in Versammlungen häufig Diskussionen darüber, was damit gemeint ist: zwei Drittel der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen oder zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen einschließlich der Enthaltungen. Zuletzt gab es eine solche Diskussion um die Auslegung der Satzung in der Kreismitgliederversammlung am 5. Februar 2026. Um solche Diskussionen zu vermeiden, ist es sinnvoll, explizit in die Satzung zu schreiben, was mit „Zweidrittelmehrheit“ gemeint ist.
Die Zweidrittelmehrheit ist dann erforderlich, wenn über Änderungen der Satzung (einschließlich ihrer Bestandteile: Vielfaltsstatut und Awareness-Statut) oder der Kreisschiedsgerichtsordnung des Kreisverbands oder über die Auflösung des Kreisverbands abgestimmt wird. Für diese Entscheidungen muss eine größere Zustimmung erreicht werden als für alle anderen Entscheidungen.
Wenn zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen erforderlich sind, wirken sich auch Enthaltungen auf das Abstimmungsergebnis aus. Das ist sinnvoll: Wenn sich (zu) viele Mitglieder enthalten, also sich zu der Abstimmungsfrage nicht für Ja oder Nein entscheiden können, sollte auf dieser Grundlage weder die Satzung geändert noch der Kreisverband aufgelöst werden. Diese weitreichenden Entscheidungen sollten nur mit breiter Zustimmung getroffen werden.

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