Veranstaltung: | KMV Grüne Münster 25.03.2025 - LDK-Delegierte und BV-Listen |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung, Formalia und Genehmigung der Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.03.2025, 10:57 |
A1: Wahlverfahren für die Wahl der Listen zu den Bezirksvertretungen Mitte und Ost
Antragstext
Wahlberechtigt für die Listen der Bezirksvertretungen sind die Mitglieder von Bündnis
90 / Die Grünen sowie der GAL, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der
Mitgliederversammlung in der Stadt Münster für die jeweilige Bezirksvertretung
tatsächlich wahlberechtigt sind (d.h. im jeweiligen Bezirk der Stadt Münster den
Hauptwohnsitz haben). Mitglieder im Kreisverband Münster, die ihren Hauptwohnsitz
nicht im betreffenden Stadtbezirk haben, haben kein Stimmrecht.
Zu einer Wahl bzw. einem Wahlgang sind jene Kandidat*innen zugelassen, die nach den
rechtlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben wählbar sind und deren Kandidatur
schriftlich oder mündlich bis zum Bewerbungsschluss eingegangen ist. Das heißt
insbesondere, dass sie im entsprechenden Bezirk wohnen müssen oder Direktkandidat*in
für den Rat in einem der Wahlkreise des Bezirks sein müssen. Eine Bewerbung ist bis
zum Aufruf eines Listenplatzes möglich. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den
jeweiligen Plätzen in alphabetischer Reihenfolge der Vornamen.
Für alle Wahlen gilt das Frauenstatut von Bündnis 90 / Die Grünen (Bundesverband) in
seiner aktuellen Form. Demnach sind Frauen bei Listenwahlen die ungeraden Plätze
vorbehalten. Sollte keine Frau auf einen für Frauen vorbehaltenen Platz kandidieren
oder gewählt werden, bleiben diese und ggf. weitere Plätze unbesetzt. Die
Wahlversammlung kann diese Plätze für Bewerbungen von allen freigeben, wobei die
anwesenden Frauen ein Frauenvotum beantragen können und die Mehrheit der Frauen ein
Vetorecht hat.
Die Plätze 1-10 der Listen für die Bezirksvertretungen werden einzeln gewählt, die
Plätze ab 11 in verbundener Einzelwahl. Sollte eine Einigung über die Plätze ab Platz
11 erzielt worden sein, kann auch im Block abgestimmt werden. Die Abstimmung über die
Liste der BV Ost erfolgt in Blockwahl, sofern kein wahlberechtigtes Mitglied aus der
Mitgliederversammlung die Einzelwahl fordert.
Die Zeit für die Vorstellung der Kandidierenden beträgt für die Listenplätze 1-10
jeweils 3 Minuten pro Kandidat*in und 7 Minuten für die Beantwortung von Fragen, für
die Listenplätze ab 11 jeweils 2 Minuten Vorstellungszeit und 8 Minuten für die
Beantwortung von Fragen. Kandidat*innen, die sich der Versammlung bereits vorgestellt
haben, erhalten keine neue Vorstellungszeit.
Jeder Person, die Redezeit zur Beantwortung von Fragen hat, dürfen bis zu 4 Fragen von
Mitgliedern gestellt werden. Die Fragen müssen während der Vorstellungszeit
schriftlich eingereicht werden. Die Fragen werden quotiert, d.h. die Hälfte der Fragen
entfallen auf FINTA*, die andere Hälfte der Fragen sind „offen“ und können von allen
Mitgliedern eingereicht werden. Es werden maximal so viele offene Fragen gestellt, wie
Fragen von FINTA* gestellt werden. Übersteigt die Anzahl der eingereichten Fragen die
Anzahl der maximal zu stellenden Fragen, entscheidet das Los. Es werden nur Fragen,
bei denen der*die Fragende namentlich bekannt ist, zugelassen.
Der Wahlmodus für Einzelwahlen wird in Abweichung von der Geschäftsordnung wie folgt
festgelegt:1. Wahlgang: Es wird die Person gewählt, die mehr als 50% der Stimmen auf sich
vereinigt, andernfalls folgt ein 2. Wahlgang.2. Wahlgang: Es können alle Kandidat*innen antreten, die auch im 1. Wahlgang
angetreten sind und dort mindestens 15% der Stimmen erhalten haben. Gewählt ist
die Person, die mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigt, andernfalls folgt
ein 3. Wahlgang.3. Wahlgang: Es können nur die zwei anhand der Stimmenzahlen höchstplatzierten
Kandidat*innen aus dem 2. Wahlgang antreten. Wenn sich aufgrund von
Stimmengleichheit zwei Höchstplatzierte nicht eindeutig identifizieren lassen,
treten entsprechend weitere Kandidat*innen an. Gewählt ist die Person, die mehr
als 50% der Stimmen auf sich vereinigt.4. Wahlgang: Diese Ausnahme kann nur eintreten, wenn im 3. Wahlgang mehr als
zwei Personen angetreten sind. Es können nur die zwei anhand der Stimmenzahlen
höchstplatzierten Kandidat*innen aus dem 3. Wahlgang antreten. Wenn sich
aufgrund von Stimmengleichheit zwei Höchstplatzierte nicht eindeutig
identifizieren lassen, treten entsprechend weitere Kandidat*innen an. Gewählt
ist die Person, die mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keine
der Personen eine solche Mehrheit, wird der Wahlvorgang wieder neu geöffnet.Wenn im dritten oder einem späteren Wahlgang, in dem nur eine oder zwei Personen
angetreten sind, das Quorum von 50% nicht erreicht wird, wird der Wahlvorgang
wieder neu geöffnet. Es können sich weitere Bewerber*innen melden.
Der Wahlmodus für verbundene Einzelwahlen wird in Abweichung von der Geschäftsordnung
wie folgt festgelegt:In verbundener Einzelwahl werden je bis zu sieben aufeinander folgende quotierte
oder bis zu sieben aufeinander folgende offene Listenplätze in einem Wahlvorgang
besetzt.Es dürfen pro Wahlgang so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Listenplätze zu
besetzen sind; dabei kann pro Kandidat*in nicht mehr als eine Ja-Stimme
abgegeben werden. Es ist möglich, weniger Ja-Stimmen abzugeben. Alternativ kann
mit “alle Nein” oder “alle Enthaltung” gestimmt werden.Alle Personen, die von mehr als 50% der Wählenden eine Ja-Stimme erhalten haben,
haben das Quorum erreicht. Von den Personen, die das Quorum erreicht haben, ist
die Person mit den meisten Ja-Stimmen für den höchsten zu besetzenden
Listenplatz gewählt. Die Person mit den zweitmeisten Ja-Stimmen ist für den
nachfolgenden Listenplatz gewählt etc. Erreichen mehr Personen das Quorum als es
Plätze gibt, gelten die sieben (bzw. entsprechend der Anzahl der noch zu
wählenden Plätze) Personen mit den meisten Stimmen als gewählt.Haben zwei oder mehr Personen das Quorum erreicht, gleich viele Ja-Stimmen
erhalten und die Anzahl der Ja-Stimmen reicht für einen Listenplatz aus, so
findet zwischen diesen Personen eine Stichwahl statt. In der Stichwahl können
alle Wählenden eine Ja-Stimme weniger abgeben, als Personen zur Wahl stehen; es
ist möglich, weniger Ja-Stimmen abzugeben. Alternativ ist es möglich, mit “Alle
nein” oder “Alle Enthaltung” zu stimmen. In der Stichwahl ist - unabhängig von
einem Quorum - die Person mit den meisten erhaltenen Ja-Stimmen auf den höchsten
zu besetzenden Listenplatz gewählt, die Person mit den zweitmeisten erhaltenen
Ja-Stimmen auf den nächsten zu vergebenden Listenplatz usw. Führt die Stichwahl
weiterhin zu keiner Reihenfolge, folgt ein zweiter Wahlgang der Stichwahl. Führt
der zweite Wahlgang der Stichwahl weiterhin zu keiner Reihenfolge, entscheidet
das Los.Haben weniger Personen das Quorum erreicht, als Listenplätze zu besetzen sind,
so folgen für die verbleibenden, noch nicht besetzten Listenplätze bis zu zwei
weitere Wahlgänge, in denen alle Personen wieder antreten können, die bisher das
Quorum nicht erreicht haben, aber Ja-Stimmen von mindestens 15 % der Wählenden
erhalten haben. Bleiben danach weiterhin Listenplätze unbesetzt, so wird der
Wahlvorgang wieder neu geöffnet. Bleibt nur ein Listenplatz unbesetzt, so wird
dieser in Einzelwahl besetzt.
Der Wahlmodus für Wahlen im Block wird in Abweichung von der Geschäftsordnung wie
folgt festgelegt:In Blockwahl werden mindestens zwei Listenplätze in einem Wahlvorgang besetzt.
Zur Wahl stehen genau so viele Personen, wie Listenplätze zu besetzen sind,
wobei für jeden Listenplatz genau eine Person kandidiert.Die Abstimmung im Block findet in Form einer gleichzeitig stattfindenden
Einzelwahl aller zu vergebenden Plätze statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied
hat dabei so viele Stimmen wie Plätze zu besetzen sind, kann aber auch weniger
Stimmen abgeben. Sofern einzelne Plätze aufgrund einer Verfehlung des Quorums
nicht besetzt werden können, werden diese in Einzelwahl (siehe oben) besetzt.
Bei elektronischer Abstimmung wird nach Abschluss der Wahl der Listen für die
Bezirksvertretungen eine schriftliche Schlussabstimmung über den gesamten
Wahlvorschlag durchgeführt.
Gültigkeit von Stimmzetteln: Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen
der*s Abstimmenden erkennen lassen. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen
„Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden bei der
Berechnung des Quorums als Enthaltungen und damit gültige Stimmen mitgezählt.
Ungültige Stimmen werden bei der Berechnung des Quorums nicht mitgezählt.
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